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    Elektronische Arbeitszeiterfassung kann vom Personalrat namentlich nicht überprüft werden

    Veröffentlicht am: 31.03.2014
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.03.2014, 6 P 1.13

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 19.03.2014 entschieden, dass die Bereitstellung der benötigten Daten der Arbeitszeiterfassung in anonymisierter Form ausreichend ist.

    Personalrat fordert lesenden Zugriff

    Grundlage für diese Entscheidung war das Begehren des Personalrates der Agentur für Arbeit Duisburg einen unmittelbar lesenden Zugriff auf die gespeicherten Daten der Zeiterfassung zu erhalten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde dies von der Dienststelle verweigert.

    Verwaltungsgericht lehnt Forderung ab

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Personalrats auf die Feststellung eines berechtigten Lese-Zugriffes ab. Der Forderung nach Bereitstellung aller Mitarbeiterdaten zu Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen wurde nicht statt gegeben. Nach Rechtsbeschwerde wies nun auch das Bundesveraltungsgericht dies zurück. Begründung: Ein unmittelbar lesender Zugriff auf die Arbeitszeitdaten ist nicht erforderlich. Zwar hat der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, eine Überwachung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen sei aber durchaus auch mit anonymisierten Daten möglich.

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