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  • Kranke Arbeitnehmer/innen sind nicht dazu verpflichtet, an Personalgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen
    Bildquelle: Gina Sanders/stock.adobe.com

    Kranke Arbeitnehmer/innen sind nicht dazu verpflichtet, an Personalgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen

    Veröffentlicht am: 25.02.2016
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 01.09.2015, 7 Sa 592/14

    Der Hintergrund: Nach rund sechsjähriger Beschäftigung hatte eine Mitarbeiterin vom Arbeitgeber ein Änderungsangebot erhalten. Daraufhin erbat sie sich per E-Mail eine Woche Urlaub, um Zeit zum Überlegen zu haben. Der Geschäftsführer des Unternehmens verlangte dagegen eine Entscheidung binnen drei Tage. Am Ende dieser Frist legte die Mitarbeiterin eine Krankschreibung vor, die über drei Monate währte. In dieser Zeit erhielt sie zwei Kündigungen sowie mehrfach kurzfristige Einladungen zu Personalgesprächen, deren Thema jeweils nicht oder nur sehr allgemein formuliert war. An den Gesprächen nahm sie daraufhin nicht teil.

    Die Klage der Mitarbeiterin gegen Ihre Entlassung war anschließend erfolgreich. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg gaben ihr Recht. In seinem Urteil betonte das LAG, dass arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeitern/innen keine Weisungen bezüglich ihrer Arbeitsleistung erteilt werden können, da sie von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit sind. Es bestand, so das LAG, im vorliegenden Fall daher keine Verpflichtung, an einem Personalgespräch teilzunehmen, das sich auf die Arbeitsleistung beziehen sollte. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage gewesen wäre, an dem von der Beklagten gewünschten Gespräch teilzunehmen. Hierzu war die Mitarbeiterin laut LAG nicht verpflichtet, denn „eine teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht nicht“.

    Die Entscheidung des LAG Nürnbergs ist hier im Wortlaut nachzulesen: http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen/2015/7_sa_592_14.pdf

    Angesichts des grundsätzlichen Charakters des Falles wurde eine Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt anhängig ist (Az. 2 AZR 855/15).

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