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    Urlaubsberechnung im Rettungsdienst: BAG verlangt Arbeitstagsbezug statt Kalendertage

    Laut BAG muss der Urlaubsanspruch auf der Basis von Arbeitstagen ermittelt werden
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    Veröffentlicht am: 16.12.2025
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2025, 9 AZR 216/24

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung getroffen. Demnach sind bei der Berechnung die Arbeitstage und nicht die Kalendertage entscheidend. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, insbesondere 24/7-Schichtbetrieb, wie dem Rettungsdienst.

    Rettungssanitäter muss für gesetzliche Feiertage Urlaubstage nutzen


    Der Kläger ist bei der Beklagten, welche einen Rettungsdienst ganzjährig und 24/7 im Schichtbetrieb betreibt, angestellt. Dort ist er seit 1996 als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Seine Arbeitszeit war in einem rollierenden Dienstplanmodell auf 12- oder 24-Stunden-Dienste verteilt. Es findet der TVöD-V-VKA Anwendung.

    Die Beklagte berechnete den jährlichen Urlaubsanspruch auf 42 Kalendertage, basierend auf einer sieben-Tage-Woche, und belastete das Urlaubskonto des Klägers mit insgesamt neun Tagen, die auf gesetzliche Feiertage oder tarifliche Vorfeiertage (24.12. und 31.12.) fielen. Diese neun Tage forderte der Kläger von der Beklagten zurück, da er an diesen Tagen nach dem Dienstplan ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen sei. Hilfsweise hatte er von der Beklagten verlangt, seinem Arbeitszeitkonto gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V-VKA 5,7 Stunden für jeden der neun fraglichen Tage gutzuschreiben.

    BAG gibt Klage zur erneuten Entscheidung an LAG zurück


    Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte der Klage in der Berufungsinstanz stattgegeben. Doch das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil wieder auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Grund dafür war die Feststellung, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen in Kalendertagen bemessenen Urlaubsanspruch zugrunde gelegt hatte.

    Arbeitstage als Maßstab


    Die Beurteilung des Urlaubsanspruchs richtet sich nach § 26 Abs. 1 TVöD-V-VKA und § 3 Abs. 1 BUrlG und erfolgt anhand einer arbeitstagbezogenen Betrachtung. Demnach beträgt der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.

    Laut Tarifvertrag stehen Arbeits- und Urlaubstage in Relation zueinander. Somit können für die Urlaubsberechnung nur Tage als Grundlage angenommen werden, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist.

    Die Anzahl der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch danach entsprechend.

    Bei einem angenommenen Urlaubsanspruch von 42 Tagen wäre demnach eine permanente Arbeitspflicht an sieben Tagen pro Woche erforderlich. Aufgrund der gesetzlichen Ruhetagsvorgaben nach §§ 9-13 ArbZG ist das aber rechtlich ausgeschlossen. Somit durfte das LAG die betreffenden Tage, an denen der Kläger dienstfrei war, nicht als Urlaubstage bewerten. Das LAG muss nun feststellen, wie viele Arbeitstage Urlaub dem Kläger nach der sogenannten Jahresformel zustehen. Erst danach kann festgestellt werden, ob die neun strittigen Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden müssen, ohne dass das Urlaubskonto am Ende einen zu hohen Saldo ausweist.

    Das BAG hob das Urteil auf, weil die Berechnungsgrundlage der Vorinstanz fehlerhaft war. Das LAG muss im erneuten Verfahren die konkrete Verteilung der Arbeitstage im rollierenden Dienstplan ermitteln und den Urlaubsanspruch sowie dessen Erfüllung arbeitstagsbezogen neu berechnen.

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