
Freistellung von der Arbeit für die Betriebsratstätigkeit – Ihre Rechte und Pflichten
Die Freistellung für Betriebsratstätigkeit ist ein zentrales Instrument für eine wirksame Interessenvertretung und zugleich eine der häufigsten Konfliktquellen im betrieblichen Alltag.
Wann besteht ein Anspruch auf Freistellung? Was gilt als „erforderliche“ Betriebsratstätigkeit? Und welche Pflichten haben Betriebsratsmitglieder bei Abmeldung und Arbeitsorganisation? Der Artikel gibt einen strukturierten Überblick über die gesetzlichen Grundlagen nach § 37 BetrVG, die verschiedenen Formen der Freistellung und deren praktische Umsetzung. Er zeigt, worauf Betriebsräte achten müssen, um ihre Aufgaben rechtssicher und ohne Benachteiligung wahrzunehmen.
Freistellung für Betriebsratstätigkeit
Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Soweit die Theorie. Doch wie ist das korrekt zu handhaben, wo liegen mögliche Fallstricke und worauf ist zu achten?
Das Ehrenamtsprinzip
Der Gesetzgeber regelt klar und unmissverständlich, dass es sich bei dem Amt des Betriebsrats um ein privatrechtliches – und unentgeltliches – Ehrenamt handelt. Er stellt aber in diesem Kontext auch klar, dass eine Minderung des Arbeitsentgelts gerade nicht erfolgt. Dies soll die äußere und innere Unabhängigkeit von Betriebsräten und ihrer Mitglieder sichern. Selbstverständlich umfasst dies auch das Verbot von zusätzlicher Vergütung – egal ob mittelbar oder versteckt.
Nebeneinander der verschiedenen Freistellungsarten
Betriebsräte in kleineren Betrieben können ausschließlich die Freistellungsmöglichkeiten nach § 37 BetrVG nutzen. Dagegen existiert für Betriebsräte in Betrieben, die in der Regel 200 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, ein Nebeneinander von Freistellungen nach § 37 BetrVG und nach § 38 BetrVG. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl stehen Ihnen also ein oder mehrere Vollfreistellungen für Betriebsratsmitglieder zu. Besteht weiterer Bedarf, um die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß durchzuführen, kann auch noch das Freistellungskontingent aus § 37 BetrVG genutzt werden. Die Entscheidungshoheit hierüber liegt allein beim Betriebsrat und seinen Mitgliedern.
Anspruchsberechtigte für Freistellungen nach § 37 BetrVG
Die Regelung gilt für alle Betriebsratsmitglieder sowie für Ersatzmitglieder des Betriebsrats soweit sie – kurzzeitig oder längerfristig – in den Betriebsrat nachgerückt sind. Gleichermaßen gilt die Regelung für Mitglieder von Gesamt- oder Konzernbetriebsräten, da sie von ihrem Betriebsrat dorthin entsandt sind. Eine Freistellung in dieser Funktion nach § 38 BetrVG kommt dagegen nicht in Betracht.
Vorrang von Betriebsratstätigkeit
Mitglieder des Betriebsrats sind weiterhin Arbeitnehmer des Betriebs und damit zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Jedoch sind Betriebsratsmitglieder durch die Übernahme dieses Amtes zusätzlich zur Erbringung umfangreicher Aufgaben verpflichtet, ihnen obliegen umfangreiche Amtspflichten. Laut BetrVG hat die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben ganz klar Vorrang.
Voraussetzungen
Der Freistellungsanspruch nach § 37 ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Die Arbeitsbefreiung …
- dient der Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben und
- ist zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Betriebsratsmitglied im entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dagegen nicht erforderlich.
Ein Betriebsrat, der versucht, den weit gesteckten Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auszuschöpfen, überschreitet damit keineswegs die Grenzen der Erforderlichkeit. Eine zeitliche Begrenzung existiert gerade nicht.
Wann ist Betriebsratsarbeit erforderlich?
1. Variante: Sitzungsteilnahme
Die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, an denen das Betriebsratsmitglied in dieser Funktion teilnahmeberechtigt und -verpflichtet ist, ist stets auch erforderlich.
Dies umfasst unter anderem:
- Sitzungen des Betriebsrats
- Sitzungen des Betriebsausschusses
- Sitzungen weiterer Ausschüsse des Betriebsrats
- Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
- Sitzungen von Gesamt- und Konzernbetriebsrat (GBR, KBR)
- Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) des Arbeitgebers
- Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber
- Betriebsversammlungen.
2. Variante: Vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass
Die Entscheidung über die konkrete Erforderlichkeit und dessen Zeitumfang trifft das einzelne Betriebsratsmitglied allein. Es hat hierfür gewissenhafte Überlegungen anzustellen und alle Umstände ruhig und vernünftig zu würdigen. In diese Abwägung einzubeziehen sind
- die Interessen des Betriebs,
- die Interessen des Betriebsrats und
- die Interessen der Belegschaft.
Dem Betriebsratsmitglied steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beurteilung erfolgt also weder nach rein objektiven Gesichtspunkten noch nach der persönlichen und subjektiven Auffassung des Betriebsratsmitglieds.
Diese vorübergehende Freistellung kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht:
- Gespräche mit Mitarbeitern
- Begleitung von Arbeitnehmern zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber
- Vorbereitung auf Sitzungen
- Erledigung übertragener Betriebsratsaufgaben
- Recherche
- Gespräche mit anderen Betriebsratsmitgliedern
- wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. Nachtschicht vor einer Ganztags-BR-Sitzung)
Auch außerhalb des Betriebs kann Betriebsratstätigkeit erforderlich sein – zum Beispiel
- Behördenbesuche
- Konsultation eines Rechtsanwalts und
- Besuch von Arbeitnehmern außerhalb des Betriebs
In diesen Fällen ist auch die Wege- und Reisezeit erforderlich.
3. Variante: Generelle Freistellung für einen bestimmten Teil der Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds
Die Freistellung erfolgt auf Grundlage eines Betriebsratsbeschlusses oder aufgrund der Festlegung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Sie wird in der Regel auf konkrete Tage in der Woche bzw. im Monat oder auch auf konkrete Zeiten an einem, mehreren oder sogar allen Arbeitstagen festgelegt. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Arbeitgeber unverzüglich nach Beschlussfassung des Betriebsrats hierüber zu unterrichten. So ist es dem Arbeitgeber möglich, rechtzeitig die erforderliche Freistellung zu organisieren und z. B. Arbeit umzuverteilen, Arbeitnehmer als Vertretung einzuplanen oder die Freistellung für Betriebsratsarbeit bereits im Dienstplan zu berücksichtigen.
Die generelle Freistellung kommt beispielsweise in Betracht für
- Sitzungsvor- und Nachbereitung durch den Betriebsratsvorsitzenden und Schriftführer
- Dienstplankontrolle
- Erarbeitung von Betriebsvereinbarungen inkl. Verhandlungsvor- und Nachbereitung
- Führung der laufenden Geschäfte bei Betriebsräten ohne Freistellung nach § 38 BetrVG
Abmeldung von der Arbeit
Das Betriebsratsmitglied muss sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden und bei Rückkehr an diesen auch wieder anmelden. Hierbei handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hingegen nicht erforderlich, um Betriebsratsarbeit durchzuführen.
Die Mitteilung umfasst,
- die Information, dass das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz verlässt, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen
- die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit und
- den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit.
Grund der Abmeldung ist, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Abwesenheit hat und die Möglichkeit hat, erforderliche organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Nicht mitzuteilen ist hingegen die konkrete Betriebsratstätigkeit selbst. Denn dies birgt die Gefahr in sich, dass das Betriebsratsmitglied bereits vor der Durchführung von Betriebsratsarbeit Rechtfertigungszwängen ausgesetzt wird, die sich nachteilig auf eine eigenverantwortliche und unabhängige Aufgabenerfüllung auswirken können. Hierauf hat der Arbeitgeber also keinen Anspruch.
Form und Empfänger der Ab- und Zurückmeldung
Hierzu gibt es keine näheren Vorschriften. Möglich ist beispielsweise eine mündliche Abmeldung. Sie braucht nicht persönlich erfolgen. Dem Arbeitgeber steht es nicht zu, hierzu nähere Festlegungen zu treffen.
Der Meldeweg darf dem Betriebsratsmitglied nicht erschwert werden, da dies eine Benachteiligung und damit ein Verstoß gegen § 78 BetrVG darstellen würde. Zu informieren ist deshalb der Vorgesetzte, gegenüber dem auch Ab- und Rückmeldepflichten des Arbeitnehmers aus anderen Anlässen – wie beispielsweise bei dringenden Arztbesuchen oder Arbeitsunfähigkeit – bestehen.
Welche Betriebsratsmitglieder sind von der Pflicht zur Ab- und Zurückmeldung betroffen?
In der Hauptsache sind Betriebsratsmitglieder, die Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG nutzen, von dieser Verpflichtung betroffen.
Aber auch Betriebsratsmitglieder, die nach § 38 BetrVG nur teilweise freigestellt sind, d. h. also daneben auch noch ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit nachgehen, müssen ihren Vorgesetzten informieren, wenn sie den Arbeitsplatz für Betriebsratsarbeit verlassen. Sie sind dazu jedoch nur dann verpflichtet, wenn ihre Teilfreistellung nicht in starren Blöcken, sondern flexibel gehandhabt wird. Denn Sinn und Zweck der Abmeldepflicht ist auch in diesem Fall, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitsausfall zu überbrücken.
Reduziertes Arbeitspensum
Der Anspruch auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit umfasst auch den Anspruch auf Reduzierung des Arbeitspensums. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die erforderliche Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch die Betriebsratstätigkeit angemessen Rücksicht zu nehmen.
In der Praxis kann dies beispielsweise gewährleistet werden durch Zuweisung einer geringeren Anzahl von Akten, Fällen oder Kunden oder durch Planung im Dienstplan mit einer geringeren Anzahl an Diensten.
Fehlende Abmeldung für Betriebsratstätigkeit – was passiert?
Das nicht freigestellte Betriebsratsmitglied muss sich vor Beginn der Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abmelden und danach wieder zurückmelden. Hierbei handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht und unbedingt einzuhalten: Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann zu einer Abmahnung führen. Unter Umständen berechtigt die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund. Zudem kann eine grobe Pflichtwidrigkeit nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorliegen.
FAQ zum Thema Freistellung von der Arbeitsleistung für Betriebsratstätigkeit
Was bedeutet Freistellung für Betriebsratstätigkeit?
Freistellung für Betriebsratstätigkeit bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit werden, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Das Arbeitsentgelt wird dabei nicht gemindert.
Welche Freistellungsarten gibt es für Betriebsräte?
In Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten bestehen ausschließlich Freistellungen nach § 37 BetrVG.
In Betrieben mit in der Regel 200 oder mehr Beschäftigten gibt es ein Nebeneinander von Freistellungen nach § 37 BetrVG und Vollfreistellungen nach § 38 BetrVG. Zusätzlich kann bei Bedarf weiterhin § 37 BetrVG genutzt werden.
Welche Personen haben Anspruch auf Freistellung nach § 37 BetrVG?
Der Anspruch gilt für alle Betriebsratsmitglieder sowie für Ersatzmitglieder, soweit sie in den Betriebsrat nachgerückt sind. Ebenso gilt er für Mitglieder von Gesamt- und Konzernbetriebsräten, da diese von ihrem Betriebsrat entsandt sind.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Freistellung nach § 37 BetrVG erfüllt sein?
Die Freistellung muss der Durchführung der Betriebsratsaufgaben dienen und zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich sein. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Wer entscheidet über die Nutzung von Freistellungen nach § 37 BetrVG?
Die Entscheidung über die Nutzung von Freistellungen nach § 37 BetrVG liegt allein beim Betriebsrat und seinen Mitgliedern. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf bezahlte Freistellung?
Ja. Die Freistellung erfolgt ohne Minderung des Arbeitsentgelts. Das Betriebsratsamt ist zwar ein Ehrenamt, dennoch darf es zu keiner finanziellen Benachteiligung kommen.
Ist Betriebsratsarbeit ein Ehrenamt?
Ja. Das Amt des Betriebsrats ist ein privatrechtliches und unentgeltliches Ehrenamt. Gleichzeitig ist gesetzlich klargestellt, dass das Arbeitsentgelt während der erforderlichen Betriebsratstätigkeit unverändert weiterzuzahlen ist. Zusätzliche Vergütungen sind unzulässig.
Hat Betriebsratstätigkeit Vorrang vor der Arbeitspflicht?
Ja. Betriebsratsmitglieder bleiben Arbeitnehmer, sind aber zusätzlich zur Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet. Die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben hat nach dem BetrVG Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Tätigkeit.
Ist für die Freistellung die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig?
Nein. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist für die Inanspruchnahme der Freistellung nicht erforderlich.
Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Freistellung?
Nein. Das Gesetz sieht keine feste zeitliche Begrenzung vor. Auch das Ausschöpfen der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte überschreitet nicht die Grenzen der Erforderlichkeit.
Wann ist Betriebsratstätigkeit immer erforderlich?
Die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, zu denen das Betriebsratsmitglied berechtigt oder verpflichtet ist, gilt stets als erforderlich. Dazu zählen unter anderem Betriebsratssitzungen, Ausschusssitzungen, Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber und Betriebsversammlungen.
Kann Betriebsratsarbeit auch außerhalb von Sitzungen erforderlich sein?
Ja. Eine vorübergehende Arbeitsbefreiung ist aus konkretem Anlass möglich, etwa für Gespräche mit Beschäftigten, Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, Recherche oder die Begleitung von Arbeitnehmern zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber.
Wer entscheidet über die Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall?
Die Entscheidung trifft das einzelne Betriebsratsmitglied selbst. Es muss dabei die Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Belegschaft gewissenhaft abwägen. Dem Betriebsratsmitglied steht hierbei ein Beurteilungsspielraum zu.
Ist Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebs zulässig?
Ja. Auch Tätigkeiten außerhalb des Betriebs können erforderlich sein, etwa Behördenbesuche, Anwaltsgespräche oder der Besuch von Arbeitnehmern. In diesen Fällen gelten auch Wege- und Reisezeiten als erforderliche Betriebsratstätigkeit.
Was ist eine generelle Freistellung nach § 37 BetrVG?
Eine generelle Freistellung betrifft einen festgelegten Teil der Arbeitszeit und erfolgt auf Grundlage eines Betriebsratsbeschlusses oder der Geschäftsordnung. Sie kann auf bestimmte Tage oder Zeiten festgelegt werden.
Muss der Arbeitgeber über eine generelle Freistellung informiert werden?
Ja. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber unverzüglich nach der Beschlussfassung zu informieren, damit organisatorische Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden können.
Müssen sich Betriebsratsmitglieder von der Arbeit abmelden?
Ja. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben besteht eine Pflicht zur Abmeldung und nach Rückkehr zur Rückmeldung. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich.
Welche Angaben muss die Abmeldung enthalten?
Die Abmeldung muss beinhalten, dass das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben verlässt, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit und den Ort der Tätigkeit.
Muss der konkrete Inhalt der Betriebsratstätigkeit genannt werden?
Nein. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Informationen über die konkrete Betriebsratstätigkeit.
Gibt es Vorgaben zur Form der Abmeldung?
Nein. Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben zur Form. Die Abmeldung kann auch mündlich erfolgen und muss nicht persönlich vorgenommen werden.
Wer ist über die Abmeldung zu informieren?
Zu informieren ist der jeweilige Vorgesetzte, gegenüber dem auch sonstige Ab- und Rückmeldepflichten bestehen, etwa bei Arztbesuchen oder Arbeitsunfähigkeit.
Welche Betriebsratsmitglieder sind von der Abmeldepflicht betroffen?
Betroffen sind insbesondere Betriebsratsmitglieder, die Freistellungen nach § 37 BetrVG nutzen. Teilfreigestellte nach § 38 BetrVG sind ebenfalls abmeldepflichtig, sofern ihre Freistellung flexibel gehandhabt wird.
Umfasst die Freistellung auch eine Reduzierung des Arbeitspensums?
Ja. Der Arbeitgeber muss bei der Zuteilung des Arbeitspensums angemessen Rücksicht auf die erforderliche Betriebsratstätigkeit nehmen.
Was passiert bei fehlender Abmeldung für Betriebsratstätigkeit?
Die fehlende Abmeldung stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Sie kann zu einer Abmahnung führen und unter Umständen eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Zudem kann eine grobe Pflichtwidrigkeit nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorliegen.
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