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  • Posttraumatische Belastungsstörung im Rettungsdienst als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen;Graphicroyalty_stock.adobe.com
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    Posttraumatische Belastungsstörung im Rettungsdienst als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen

    Darf die Unfallversicherung Zahlungen ablehnen oder gehören PTBS zum Leistungsumfang?
    Veröffentlicht am: 09.03.2026
    In diesem Beitrag: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2025, L 8 U 3211/23 ZVW

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine psychische Erkrankung, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entsteht, als Berufskrankheit anerkannt werden?

    Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg im vorliegenden Verfahren zu befassen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Berufskrankheit im Bereich des Rettungsdienstes.

    Schwere traumatische Erlebnisse im Rettungsdienst führten zu PTBS


    Der Kläger war über einen Zeitraum von 28 Jahren als Rettungssanitäter im Rettungsdienst tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit war er wiederholt mit besonders belastenden und potentiell traumatisierenden Ereignissen konfrontiert. Hierzu zählten unter anderem Einsätze bei Suiziden, schweren Unfällen, Gewalttaten und einem Amoklauf.

    Nach einem stationären Klinikaufenthalt im Jahr 2016 wurde bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte führten die Erkrankung auf die Vielzahl der im Rettungsdienst erlebten traumatischen Ereignisse zurück und hielten eine Rückkehr in den bisherigen Beruf für nicht mehr sinnvoll.

    Verwaltungsverfahren und Vorinstanzen


    Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS sowohl als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII als auch als Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthalten sei und es an neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen für eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit fehle.

    Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Auch das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab und stellte darauf ab, dass keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine gruppenspezifische Verursachung der PTBS bei Rettungssanitätern vorlägen.

    Verlauf bis zur erneuten Entscheidung des Landessozialgerichts


    Über die Revision entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 (Az. B 2 U 11/20 R). Es stellte fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern grundsätzlich als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommen kann.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind Rettungssanitäter aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt, während der Arbeitszeit mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden. Diese Einwirkungen seien nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft abstrakt-generell geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen, auch wenn diese Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist.

    Ob beim Kläger tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt und ob diese ursächlich auf seine Tätigkeit im Rettungsdienst zurückzuführen ist, konnte das Bundessozialgericht mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Rechtsstreit wurde daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

    Entscheidung des Landessozialgerichts


    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) stellte fest, dass Rettungssanitäter aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die Allgemeinbevölkerung traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt sind. Psychische Einwirkungen in Form der wiederholten Konfrontation mit schweren Verletzungen, Todesfällen und existenziellen Notlagen seien grundsätzlich geeignet, eine PTBS zu verursachen.

    Nach Auffassung des Gerichts liegen mittlerweile neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die einen generellen Ursachenzusammenhang zwischen der langjährigen Tätigkeit im Rettungsdienst und der Entstehung einer PTBS belegen. Diese Erkenntnisse seien für den Verordnungsgeber bei früheren Änderungen der Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht hinreichend berücksichtigt worden.

    Der 8. Senat des LSG stellte im vorliegenden Fall weitere medizinische Ermittlungen an und kam zu dem Schluss, dass sich die traumatischen Ereignisse über die Jahre aufaddiert hatten. Die Richter bezeichneten dies als Building-Block-Effekt. Dadurch wurde die seelische Widerstandskraft immer weiter geschwächt, sodass diese in Summe nicht mehr kompensiert werden konnten.

    Im konkreten Fall sei zudem nachgewiesen, dass die Erkrankung des Klägers auf die beruflichen Einwirkungen im Rettungsdienst zurückzuführen ist. Die individuellen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit seien erfüllt.

    Rechtsfolge


    Die Unfallversicherung wurde verurteilt, die beim Kläger vorliegende posttraumatische Belastungsstörung rückwirkend ab dem 7. April 2016 als Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Zudem hat sie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu tragen.

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