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  • Fußballfieber zur WM – jetzt ist der Betriebsrat gefragt
    Bildquelle: Michal Jarmoluk/pixabay.com

    Fußballfieber zur WM – jetzt ist der Betriebsrat gefragt

    Stand der Informationen: Mai 2014
  • Inhaltsverzeichnis
  • Wenn die WM beginnt, dann bricht bei vielen Arbeitnehmern das Fußballfieber aus. Was können Sie als Betriebsrat tun, um für die Arbeitnehmer ein gutes Maß an Fußball zu ermöglichen? Das wollen wir kurz zusammenfassen:

    Handynutzung

    Oftmals werden vom Arbeitgeber Handys am Arbeitsplatz zur privaten Nutzung untersagt. Ist das in Ihrem Unternehmen nicht der Fall, könnten Sie dazu den Arbeitgeber befragen. Leider besteht für den Betriebsrat aber kein Mitbestimmungsrecht (nach § 87 Nr. 1 BetrVG) zum Thema Handynutzung, sodass

    Die WM im Netz

    Gibt es ein generelles Verbot der privaten Nutzung, dann sieht es auch hier leider schlecht aus. Wurde bisher aber keine Regelung getroffen, so könnte es sinnvoll sein, eine Betriebsvereinbarung anzustreben, um für Klarheit zu sorgen. Thema währen z.B. Sonder-Pausenzeiten während der Spiele, welche in den Bereich Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeiten fallen könnten.

    Radio hören

    Das BAG hat mit seinem Urteil vom 14.1. 1986 (Az:1 ABR 75/83) ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei einem Radioverbot festgelegt. Dabei gilt das Radio aber als Hintergrundbeschallung. Für die WM ist dies natürlich etwas anders zu behandeln, da hier bei einer Live-Übertragung die Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers stark eingeschränkt wird.

    Flexible Arbeitszeitregelung

    Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können Sie als Betriebsrat eine Regelung für einen flexiblen Arbeitszeitbeginn während der WM anstreben. Dadurch könnte gegebenenfalls auch eine Abweichung von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für die WM mittels Ihres Initiativrechts verlangt werden. Wird selbst für den kurzen Zeitraum der WM keine Einigung gefunden, bestünde die Möglichkeit eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen.

    Überstundenregelung

    Die Anordnung und Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber unterliegt ebenfalls Ihrem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Jede Änderung der Lage der Arbeitszeit unterfällt auch der Mitbestimmung.

    Sie als Betriebsrat sollten aufgrund der genannten Fakten versuchen, eine Regelung zur Fußball-WM anzustreben, aus welcher klar ersichtlich ist, welche Medien in welchem Umfang von den Beschäftigten konsumiert werden dürfen.

    In diesem Sinne, wünschen wir schon heute eine schöne und stressfreie WM-Zeit!

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