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    Keine Ausnahmen für Rettungsdienste von Ruhezeitregelungen

    Keine Ausnahmen für Rettungsdienste von Ruhezeitregelungen

    Rettungsdienste können weder als „Verkehrsbetriebe“ noch als „andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“ Ausnahmen von den Ruhezeitregelungen nach § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Anspruch nehmen. Dies geht aus einer Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen/Abteilung Arbeitsschutz (LDS) hervor, die diese im Mai nach Rückkoppelung mit dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) auf unsere Anfrage hin abgegeben hat.
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