
Alles nur ein Scherz? Kündigung eines Azubis nach „Gift“ in der Trinkflasche
Vom „Tritt-Mich-Zettel“ bis zum „Fake-Liebesbrief“ – Scherze unter Kollegen können ziemlich böse enden. Doch wenn es um Leib und Leben geht, dann verstehen Arbeitgeber keinen Spaß. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde im November 2025 ein Fall verhandelt, der durchaus hätte schlimmer enden können; das Verfahren endete nach Hinweisen des Gerichts mit einem (widerruflichen) Vergleich.
Azubi schüttet Lösungsmittel in Trinkflasche
Der Kläger absolvierte seit dem 1. September 2024 seine Ausbildung bei einem metallverarbeitenden Unternehmen. Nur wenige Wochen vor dem Vorfall hatten die Azubis eine Schulung zu Gefahrstoffen und den damit verbundenen Gesundheitsrisiken erhalten. Trotz dieser Unterweisung griff der Auszubildende am 17. Januar 2025 in der Werkhalle zu einem hochkonzentrierten Fettlöser und füllte ihn in die Trinkflasche eines Mitauszubildenden. Dieser bemerkte den Vorfall, ließ die Flasche jedoch unbeaufsichtigt auf der Werkbank stehen. Später griff ein weiterer Kollege nach der Flasche, nahm einen Schluck und spuckte die Flüssigkeit aufgrund des merkwürdigen Geschmacks sofort wieder aus. Glücklicherweise wurde niemand verletzt.
„War doch gar nicht so schlimm“ – Azubi klagt gegen Kündigung
Nach internen Ermittlungen kündigte der Arbeitgeber dem Auszubildenden fristlos, während der unmittelbar beteiligte Mitauszubildende lediglich eine Abmahnung erhielt. Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung und argumentierte, dass nur geringe Spuren des Reinigungsmittels in der Flasche gewesen seien und die Kündigung unverhältnismäßig sei. Außerdem berief er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der andere Mitauszubildende für das gleiche Fehlverhalten nur abgemahnt worden sei.
Vorinstanz bestätigt Kündigung
Das Arbeitsgericht Duisburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Es stellte fest, dass es unerheblich sei, wie viel Lösungsmittel sich tatsächlich in der Flasche befunden habe. Allein die Tatsache, dass der Auszubildende trotz Unterweisung wissentlich eine potenzielle Gesundheitsgefährdung herbeigeführt habe, rechtfertige die sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Hinzu komme, dass die Flasche unbeaufsichtigt zurückgelassen worden sei. Dass der andere Mitauszubildende nur abgemahnt wurde, sei sachgerecht, da der Kläger für das Risiko allein verantwortlich war.
Verhalten war grobe Pflichtverletzung
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erschien der Kläger trotz persönlicher Ladung nicht. Sein Vertreter, ein Assessor des Deutschen Gewerkschaftsbunds, konnte den Mandanten oder dessen Eltern mehrfach nicht erreichen. Der Vorsitzende Richter bezeichnete das Nichterscheinen ausdrücklich als unverschämt und wies darauf hin, dass im Zweifel ein Ordnungsgeld verhängt werden könne. Die Kammer musste den Fall daher ohne direkte Aussagen des Auszubildenden verhandeln.
Die Kammer stellte unstreitig fest, dass der Kläger bewusst das Lösungsmittel in die Trinkflasche gefüllt hatte. Eine Absicht, einen Kollegen ernsthaft zu schädigen, konnte nicht nachgewiesen werden. Dennoch bewertete das Gericht das Verhalten als grobe Pflichtverletzung. Bei der Interessenabwägung spielte unter anderem eine Rolle, dass das Ausbildungsverhältnis die Probezeit bereits überschritten hatte und dass die Handlung potenziell lebensgefährlich war. Zugleich berücksichtigte das Gericht den erzieherischen Aspekt des Berufsbildungsgesetzes. Gerade bei jungen Auszubildenden müsse geprüft werden, ob noch Erziehung und Förderung möglich sei. Der Vorsitzende Richter stellte klar, dass der Charakterbildung und der Einsichtsfähigkeit des 18-Jährigen Rechnung getragen werden müsse, was den Abschluss durch einen Vergleich begünstigte.
Vergleich statt Urteil
Schließlich einigten sich die Parteien auf einen widerruflichen Vergleich. Das Ausbildungsverhältnis wurde ordnungsgemäß beendet, und der Kläger erhielt 1.500 Euro als Ausgleich für seinen Besitzstand. Damit waren sämtliche Ansprüche und der Rechtsstreit erledigt. Für den Fall eines Widerrufs des Vergleichs würde unverzüglich ein neuer Kammertermin anberaumt und der Kläger persönlich geladen, andernfalls droht ein Ordnungsgeld.
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