
Außerordentliche Kündigung nach Weihnachtsfeier
Die Weihnachtszeit ist für viele Betriebe eine Gelegenheit, das vergangene Jahr gemeinsam ausklingen zu lassen, oft mit einer Feier oder einem kleinen Fest für die Mitarbeiter. Doch nicht jede Weihnachtsfeier verläuft harmlos. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn zeigt, dass auch bei festlicher Stimmung Verbales Fehlverhalten ernsthafte Konsequenzen haben kann.
Kein Wechselgeld – sexuelle Belästigung folgt
Im zugrunde liegenden Fall fand die betriebliche Weihnachtsfeier einer kleinen Fußbodenlegefirma im Dezember 2022 statt. Der Kläger, ein 32-jähriger Bodenleger, und seine Kollegen nahmen gemeinsam mit ihren Lebenspartnern teil. Während des Abends kam es zu einem Vorfall zwischen dem Kläger und der einzigen weiblichen Teilzeitkraft des Unternehmens. Die Mitarbeiterin hatte für die Geschäftsführung ein Geschenk besorgt und das Geld zunächst selbst ausgelegt. Als sie beim Kläger seinen Anteil einforderte, reagierte dieser mit einer sexuell anspielenden Bemerkung: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“
Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Elmshorn blieb erfolglos.
„Besonders krasse Form der Herabwürdigung“
Die Äußerung wurde vom Gericht als sexuelle Belästigung und schwerste Beleidigung bewertet. Dabei spielte keine Rolle, ob der Kläger die Bemerkung scherzhaft gemeint hatte oder ob andere Kollegen darüber gelacht haben. Es handle sich, so das ArbG Elmshorn nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung.
Auch die festliche Stimmung der Weihnachtsfeier und der Alkoholkonsum änderten nichts an der rechtlichen Bewertung. Die Äußerung war geeignet, das Ansehen der betroffenen Mitarbeiterin dauerhaft zu schädigen – zumal sie die einzige Frau im Team von sechs männlichen Kollegen war.
Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, da die Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass eine Hinnahme ausgeschlossen war. Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung formgerecht war, auch wenn die Unterschrift des Geschäftsführers stark vereinfacht und kurz gehalten war.
Gegen die Entscheidung hatte der Kläger Berufung beim LAG Schleswig-Holstein eingelegt, welche aber in einem Vergleich endete.
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