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    Bildquelle: Tino Neitz/stock.adobe.com

    Ab wann stehen Teilzeitkräften Zuschläge für Überstunden zu

    BAG: Tarifliche Zuschlagsgrenze ab 41 Stunden ist diskriminierend
    Veröffentlicht am: 16.12.2025
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2025, 5 AZR 118/23

    Wann gelten Arbeitsstunden eigentlich als „Mehrarbeit“ und ab welchem Zeitpunkt müssen Zuschläge gezahlt werden? Gilt für Teilzeitkräfte automatisch dieselbe Schwelle wie für Vollzeitbeschäftigte, oder müssen Arbeitgeber die Grenzen anteilig anpassen? Diese Fragen beschäftigen viele Betriebe, denn tarifliche oder betriebliche Regeln unterscheiden sich häufig.

    Das BAG hat dazu eine wichtige Entscheidung getroffen und klargestellt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter gestellt werden dürfen. Es geht um die Frage, ob Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden müssen, unabhängig davon, wie viele Stunden ein Teilzeitbeschäftigter regulär arbeitet.

    Kläger in Teilzeit fordert Zuschläge ab Überschreitung seiner individuellen Arbeitszeit


    Der Kläger arbeitet im bayerischen Groß- und Außenhandel in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden. Für sein Arbeitsverhältnis gilt ein Manteltarifvertrag, der für Vollzeitkräfte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV fallen Mehrarbeitszuschläge bis einschließlich der 40. Wochenstunde nicht an. Ab der 41. Stunde entsteht ein Zuschlag von 25 Prozent. Der Kläger verlangte Zuschläge bereits ab der Überschreitung seiner individuellen Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden und berief sich auf § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG, nach dem Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden dürfen. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab.

    Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund


    Das Gericht stellte fest, dass durch diese Tarifregelung Teilzeitkräfte benachteiligt werden. Vollzeitkräfte überschreiten ihre reguläre Arbeitszeit erst kurz vor der Zuschlagsgrenze. Teilzeitkräfte müssen dagegen erheblich mehr über ihre vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus arbeiten, bis sie diese feste Grenze erreichen.

    Da für diese Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund erkennbar ist, ist die tarifliche Bestimmung unwirksam.

    Gesundheitsschutz reicht als Begründung nicht aus


    Die Tarifvertragsparteien hatten den Gesundheitsschutz als Argument genannt. Arbeitszeiten über 40 Stunden würden besonders belasten.

    Das Gericht stellte klar, dass dieses Argument nicht ausreicht. Für Teilzeitkräfte beginnt eine zusätzliche Belastung bereits dann, wenn sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten. Daher kann der Hinweis auf den Gesundheitsschutz nicht erklären, warum Teilzeitkräfte erst ab einer starren Grenze von 41 Stunden Zuschläge erhalten sollen.

    Zuschläge müssen proportional früher greifen


    Nach Auffassung des Gerichts müssen Zuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits dann gewährt werden, wenn sie proportional zu Vollzeitkräften Mehrarbeit leisten. Ein Beispiel: Wenn die Zuschläge für Vollzeitkräfte ab einem bestimmten prozentualen Überhang zur Regelarbeitszeit beginnen, muss für Teilzeitkräfte derselbe prozentuale Wert gelten.

    Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen über die tatsächlich geleistete Mehrarbeit getroffen hat, wurde der Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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