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  • Ist die Rufbereitschaft mit Arbeitszeit gleichzusetzen?
    Bildquelle: Brian Jackson/shutterstock.com

    EuGH trifft Entscheidung, ob Rufbereitschaft mit Arbeitszeit gleichzustellen ist

    Veröffentlicht am: 12.03.2018
    In diesem Beitrag: EuGH, Beschluss vom 21.02.2018, C-518/15

    Wenn ein Arbeitnehmer seine Bereitschaftszeit zu Hause verbringen muss und verpflichtet ist, innerhalb kürzester Zeit dem Ruf des Arbeitgebers zu folgen, kann er in dieser Zeit keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Daher stellt sich die Frage, ob diese Rufbereitschaft einer Arbeitszeit gleichzustellen und damit vergütungspflichtig ist.

    Im zugrundeliegenden Fall nehmen die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr von Nivelles (Belgien) an den Einsätzen der Berufsfeuerwehr teil und werden zudem ebenfalls mit der Wahrnehmung der Wach- und Bereitschaftsdienste, auch von zu Hause aus, betraut.

    Der Kläger Rudy M. ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und zudem Angestellter eines Privatunternehmens. Mit seiner Klage gegen die Stadt Nivelles forderte er 2009 u. a. eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste. Schließlich kann er in dieser Zeit unmöglich einer anderen Tätigkeit nachgehen. Für ihn ist deshalb Bereitschaftsdienst gleichzusetzen mit Arbeitszeit.

    Nationales Gericht erbittet Unterstützung des EuGH

    Der Brüsseler Arbeitsgerichtshof wollte nun vom EuGH wissen, ob die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste unter die Definition der Arbeitszeit im Sinne des Unionsrechts (Richtlinie 2003/88/EG) fallen.

    Europäischer Gerichtshof entscheidet, passive Rufbereitschaft ist mit Arbeitszeit gleichzusetzen

    Passive Rufbereitschaft ist gleichzusetzen mit Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie und zwar dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zeitliche und/oder geographische Vorgaben auferlegt, die den Arbeitnehmer, in diesem Fall den freiwilligen Feuerwehrmann, erheblich in der Gestaltung seiner eigentlichen Freizeit einschränken. Genau das trifft für diesen Fall zu. Im Notfall muss er innerhalb von acht Minuten vor Ort sein. Ob sich der freiwillige Feuerwehrmann dabei in der Feuerwache oder in einem eng gesteckten geographischen Radius während der Rufbereitschaft aufhält, ist unerheblich.

    Günstigere nationale Regelungen zur Arbeits- und Ruhezeit sind möglich

    Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich die Definition des Begriffes „Arbeitszeit“ nach EU-Recht richtet. Dabei steht den Mitgliedsstaaten frei, günstigere nationale Regelungen für Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer zu treffen.

    Regelungen zur Höhe des Arbeitsentgeltes unterliegen nationalem Recht

    Außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt, nach Aussage der Richter, die Regelung der Frage des Arbeitsentgeltes für Arbeitnehmer. Je nach nationalem Recht kann das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die „Arbeitszeit“ von dem für die „Ruhezeit“ abweichen. Somit kann es sogar soweit auf nationaler Ebene geregelt sein, dass es für die genannten Ruhezeiten gar kein Arbeitsentgelt gibt.

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