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  • Mitbestimmung des Betriebsrates bei Berufs-, Aus- und Weiterbildung
    Bildquelle: pictworks/stock.adobe.com

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Berufs-, Aus- und Weiterbildung

    Diese Rechte haben Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
    Stand der Informationen: Juni 2017
  • Inhaltsverzeichnis
  • Aufgabe des Betriebsrates bei der Berufsbildung


    Grundsätzlich gilt – ein Auszubildender genießt die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer im Betrieb, sodass die Regelungen des BetrVG hier ebenfalls zur Anwendung kommen. Der Betriebsrat und/oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollten aber die Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit besonders begleiten und unterstützen. Denn meistens ist die Berufsausbildung der erste Schritt in die Arbeitswelt – und damit oftmals mit kleinen Hürden verbunden.

    Neben dieser unterstützenden Arbeit stellt sich die Frage der Mitbestimmung. Der Betriebsrat hat bei Berufsausbildung die Aufgabe darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Krankenpflegegesetze usw. und auch die geltende Ausbildungsordnung eingehalten werden. Sie sind bei der Einstellung oder Versetzung zu beteiligen und anzuhören, wenn Auszubildende gekündigt werden sollen.

    Auch bei der Bestellung von Ausbildern haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht. Sollten Ausbilder die fachliche oder persönliche Eignung im Sinne des BBiG nicht besitzen oder ihre Aufgaben vernachlässigen, kann der Betriebsrat die Abrufung verlangen. Sollten sich Meinungsverschiedenheiten dazu nicht klären lassen, kann der Betriebsrat eine Entscheidung beim Arbeitsgericht beantragen.

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Berufsbildung


    §§ 96 bis 98 des BetrVG regeln die Rechte des Betriebsrates im Bereich der Berufsbildung.

    • § 96 BetrVG – Förderung der Berufsbildung
    • § 97 BetrVG – Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
    • § 98 BetrVG – Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

    Es wird unterschieden nach:

    • Betriebliche Weiterbildung (findet im Betrieb statt)
    • Überbetriebliche Weiterbildung (in Einrichtungen außerhalb des Betriebes, finanziert durch Arbeitgeber)
    • Außerbetriebliche Weiterbildung (in Einrichtungen außerhalb des Betriebes, finanziert durch Bundesagentur für Arbeit)

    Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Bildungsbedarf zu ermitteln (§ 96 Abs. 1 BetrVG).  Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung (z.B. Lehrwerkstätten, betriebliche Berufsbildungs-zentren, Schulungsräume etc.), die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen, sowie über die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Dies muss auch ohne Aufforderung durch den Betriebsrat erfolgen.

    ABER der Betriebsrat hat KEIN grundsätzliches Mitbestimmungsrecht. Er hat zwar ein Beratungsrecht und ein Vorschlagsrecht (§ 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), aber der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, ob er betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen einführt!

    TIPP: In unserem Seminar „Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Berufs-, Aus- und Fortbildung“ lernen Sie, in welchen Fällen dieser Grundsatz nicht gilt und unter welchen Umständen der Betriebsrat Bildungsmaßnahmen verlangen kann!

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