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    Fehlerhafte Einordnung von Auszubildenden als Arbeitnehmer

    Fehlerhafte Einordnung von Auszubildenden als Arbeitnehmer

    Nicht jede Ausbildung führt automatisch zur Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Ausbildung. Der Fall In einem Klinikum wurden Schülerinnen und Schüler in medizinischen Assistenzberufen ausgebildet. Die Ausbildung bestand aus theoretischem Unterricht an einer Schule und praktischen Ausbildungsabschnitten im Krankenhaus. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass diese Personen keine Arbeitnehmer seien und daher nicht unter die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung fielen. Der Betriebsrat beantragte die gerichtliche Klärung. Die Entscheidung Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass diese Auszubildenden Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Maßgeblich war, dass ein privatrechtlicher Ausbildungsvertrag bestand und die Auszubildenden während...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.11.2013, 7 ABR 76/11
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    § 24 Berufsbildungsgesetz

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    Im § 24 des Berufsbildungsgesetzes heißt es: „Werden Auszubildende im...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, 9 AZR 479/17
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    Betriebsverfassungsrecht Teil 1: Grundlagen der Betriebsratsarbeit

    Ihr erfolgreicher Start in die Betriebsratsarbeit – rechtssicher, kompetent und engagiert

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