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    § 24 Berufsbildungsgesetz

    § 24 Berufsbildungsgesetz

    Im § 24 des Berufsbildungsgesetzes heißt es: „Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“ Als subjektives Tatbestandsmerkmal wird dabei grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat. Wenn dies also der Fall ist, steht einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nichts mehr im Wege – oder etwa doch? Abschlussprüfung der Ausbildung vorzeitig bestanden Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag geschlossen. Vom...
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, 9 AZR 479/17
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