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    Maßnahme zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ist keine Voraussetzung für Versetzung

    Maßnahme zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ist keine Voraussetzung für Versetzung

    Wird ein Arbeitnehmer von Nachtschicht auf Wechselschicht versetzt und wird diese Anordnung des Arbeitgebers teilweise auf Gründe gestützt, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen, so ist für die Wirksamkeit der Anordnung die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX) keine Voraussetzung.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2017, 10 AZR 47/17
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