
Befristeter Arbeitsvertrag – Elektronische Signatur reicht nicht immer aus
Nach § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes muss die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Erfolgt dies allerdings in digitaler Form, so gilt die Befristung als ungültig und der Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Elektronische Signatur gültig oder gegen das Gesetz?
Im zugrundeliegenden Fall wurde der befristete Arbeitsvertrag zwischen einem Mechatroniker und der Arbeitgeberin nicht durch eigenhändige Namensunterschrift, sondern durch Verwendung einer elektronischen Signatur geschlossen. Der Arbeitnehmer klagte nun gegen die Gültigkeit der Befristung und fordert, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen sei. Seiner Ansicht nach stellt die genutzte elektronische Signatur keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes dar.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, denn die elektronische Unterschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen.
Qualifizierte elektronische Signatur nur mit Zertifikat gültig
Doch die Richter des Arbeitsgerichts Berlin gaben dem Kläger recht. Auch wenn im Sinne des § 126a BGB eine elektronische Signatur zur wirksamen Befristung ausreiche, liegt in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Das von der Arbeitgeberin genutzte System besitzt eine solche Zertifizierung durch die Bundesnetzagentur (gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz) nicht. Damit ist die Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gilt gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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