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  • Was ist neu in 2026 – Was erwartet Arbeitnehmer, Rentner und Azubis? Welche Freibeträge werden angehoben?
    Bildquelle: PhotoSG/stock.adobe.com

    Was ist neu 2026?

    Änderungen bei Rente, Freibeträgen und Kindergeld
    Stand der Informationen: Dez. 2025
  • Inhaltsverzeichnis
  • Welche neuen Regelungen und Gesetze erwarten uns im neuen Jahr? Wir haben die wichtigsten Neuerungen in diesem Artikel zusammengefasst. Außerdem stellen wir Ihnen einen Aushang zu allen relevanten Punkten zur Verfügung, welchen Sie kostenfrei herunterladen können.

    Sachgrundlose Befristung nach Beginn der Regelaltersgrenze möglich


    Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Arbeitgeber auch ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge mit Personen abschließen, die bereits beim selben Arbeitgeber tätig waren, sofern sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

    Ein Anschlussverbot für diese Personengruppe ist damit aufgehoben. Bisher war der Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber nur über einen unbefristeten oder sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag möglich. Allerdings sind Obergrenzen bei Häufigkeit und Anzahl der Befristungen einzuhalten. 

    Geplante Einführung der Aktivrente


    Zum 1. Januar 2026 soll die Aktivrente in Kraft treten. Diese richtet sich an Menschen, welche bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Sie können künftig freiwillig im Ruhestand weiterarbeiten und dabei bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

    Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Liegt der Verdienst über 2000 Euro, müssen auf den darüberliegenden Betrag Steuern bezahlt werden.

    Für wen gilt die Aktivrente?

    Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Ausgenommen sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte.

    Stand Dezember 2025: Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.  

    Freibeträge und Kindergeld


    Der Grundfreibetrag ist der Teil des zu versteuernden Einkommens, der komplett steuerfrei bleibt. Er steigt 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung. Auch die Freigrenze zum Solidaritätszuschlag wird weiter angehoben. So ergeben sich für Ledige 20.350 Euro bzw. 40.700 bei Zusammenveranlagung.

    Der Kinderfreibetrag steigt auf 6.828 Euro pro Kind, das sind 3.414 Euro pro Kind und Elternteil. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf liegt der Freibetrag ab 2026 somit bei  9.756 Euro pro Kind.

    Das Kindergeld wird zudem monatlich um 4 Euro auf 256 Euro pro Kind angehoben.

    Anstieg des Mindestlohns und Anhebung der Minijob-Grenze


    Der stetige Anstieg des Mindestlohns setzt sich auch 2026 fort. Dieser beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde.

    Auch Minijober werden im neuen Jahr begünstigt. So steigt die Verdienstgrenze auf 603 Euro pro Monat. Bis dahin ist also ein steuerfreier Verdienst möglich.

    Renteneintritt für Menschen mit Schwerbehinderung


    Die schrittweise Erhöhung der Altersgrenze für die Rente für schwerbehinderte Menschen („Schwerbehindertenrente“) ist nichts Neues, sondern ein längst bekannter Prozess, der schon seit 2012 im Gange ist. Die Altersgrenze zum Eintritt in die Regelaltersrente ohne Abschläge wurde für Menschen mit Schwerbehinderung, welche ab dem 1. Januar 1964 geboren wurden, angehoben: Sie können künftig nur noch mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

    Wer die Rente bereits mit 62 Jahren antreten möchte, der muss einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent in Kauf nehmen. Ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung können ab 1964 Geborene erst mit 67 Jahren abschlagsfrei in die reguläre Altersrente gehen.

    Azubis bekommen mehr


    Auszubildende, die 2026 eine duale Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung beginnen, erhalten in vielen Fällen mehr Geld.

    So beträgt ab 1. Januar 2026 die Mindestausbildungsvergütung im

    • 1. Jahr 724 Euro
    • 2. Jahr 854 Euro
    • 3. Jahr 977 Euro
    • 4. Jahr 1.014 Euro

    Ausgenommen von dieser Regelung sind Tarifgebundene Unternehmen. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

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