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    Mitverschulden als Beifahrer: Wann wird Schadensersatz gekürzt?

    Handy, Alkohol oder zu hohe Geschwindigkeit – warum Schweigen für Beifahrer teuer werden kann und was Betriebs- und Personalräte für die Sicherheit bei Dienstfahrten tun können.
    Stand der Informationen: Okt. 2026
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ob auf dem Weg zum Außentermin, zur Schulung oder bei einer gemeinsamen Dienstfahrt: Beschäftigte sind häufig zusammen im Auto unterwegs. Doch was passiert, wenn der Fahrer während der Fahrt ständig aufs Handy schaut, deutlich zu schnell fährt oder erkennbar alkoholisiert ist?

    Viele gehen davon aus, dass bei einem Unfall allein der Fahrer die Verantwortung trägt. Mehrere Gerichtsentscheidungen zeigen jedoch: Auch Beifahrer können einen Teil ihrer Schadensersatzansprüche verlieren, wenn sie offensichtliche Gefahren widerspruchslos hinnehmen.

    Bei Dienstfahrten kommt allerdings eine weitere rechtliche Besonderheit hinzu: Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, können die Haftungsregeln der gesetzlichen Unfallversicherung greifen. Ob und gegen wen verletzte Beschäftigte Schadensersatzansprüche geltend machen können, hängt deshalb auch davon ab, in welchem Zusammenhang die Fahrt stattgefunden hat.

    Für Betriebs- und Personalräte ist das ein Anlass, die Sicherheit auf betrieblichen Fahrten stärker in den Blick zu nehmen.

    Dieser Beitrag konzentriert sich auf die entscheidenden Abgrenzungen, die neue Gremien in den ersten Wochen klären sollten – inklusive konkreter To-Dos.

    Wenn der Beifahrer schweigt: 20 % Mitverschulden


    Ein besonders anschaulicher Fall beschäftigte das Landgericht Neuruppin.

    Nach einer Weihnachtsfeier ließ sich ein junger Mann von einem Freund nach Hause fahren. Während der Fahrt las und schrieb der Fahrer über einen längeren Zeitraum wiederholt WhatsApp-Nachrichten.

    Der Beifahrer bemerkte das Verhalten, sprach den Fahrer jedoch nicht darauf an.

    Der Fahrer kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Es kam zu einem schweren Unfall, bei dem der Beifahrer erhebliche Verletzungen erlitt.

    Das Gericht entschied, dass sich der Beifahrer ein Mitverschulden von 20 % anrechnen lassen muss. Er hatte eine offensichtliche, länger andauernde Gefährdung hingenommen, ohne den Fahrer zum Weglegen des Smartphones aufzufordern.

    Dabei stellte das Gericht auch klar: Beifahrer müssen die Fahrweise nicht ständig überwachen. Wird eine erhebliche Gefahr jedoch offensichtlich, kann es erforderlich sein, den Fahrer darauf anzusprechen oder auf eine Unterbrechung der Fahrt hinzuwirken. Ob dem Beifahrer ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, hängt insbesondere davon ab, ob er die Gefahr erkennen und zumutbar darauf reagieren konnte.

    (LG Neuruppin, Urteil vom 26.05.2025 – 5 O 280/19)

    Auch Alkohol und überhöhte Geschwindigkeit können Folgen haben


    Das Urteil aus Neuruppin ist kein Einzelfall. Auch andere Gerichte haben sich mit der Frage beschäftigt, wann sich Beifahrer durch das Hinnehmen gefährlichen Fahrverhaltens selbst gefährden.

    Zwei weitere Entscheidungen verdeutlichen die möglichen Folgen:

    • 25 % Mitverschulden – Alkohol: Ein Beifahrer fuhr trotz erkennbarer Alkoholisierung des Fahrers mit. Dass er selbst Alkohol getrunken hatte und die Fahruntüchtigkeit möglicherweise deshalb nicht bemerkte, entlastete ihn nicht vollständig (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.2025 – 30 U 34/25).
    • 1/3 Mitverschulden – gefährliche Fahrweise: Ein Beifahrer reagierte nicht rechtzeitig auf eine offensichtlich riskante Fahrweise mit u.a. deutlich überhöhter Geschwindigkeit (OLG Braunschweig, Urteil vom 24.06.2021 – 7 U 1404/19).

    Die rechtliche Grundlage bildet § 254 BGB. Danach kann ein Mitverschulden des Geschädigten dazu führen, dass seine Ersatzansprüche gekürzt werden.

    Wichtig: Die genannten Prozentsätze sind keine festen Haftungsquoten. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall:

    • War die Gefahr erkennbar?
    • Konnte der Beifahrer reagieren?
    • Hätte eine rechtzeitige Reaktion den Unfall verhindern oder seine Folgen verringern können?

    Die genannten Entscheidungen zeigen, wann Beifahrern bei gefährlichem Fahrverhalten ein Mitverschulden zugerechnet werden kann. Bei betrieblichen Fahrten ist die Haftungssituation allerdings häufig anders zu beurteilen. Denn hier können die besonderen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung eingreifen.

    Besonderheit bei Dienstfahrten: Das Haftungsprivileg


    Sind Beschäftigte gemeinsam auf einer Dienstfahrt unterwegs, gelten unter Umständen besondere Haftungsregeln. Denn ereignet sich auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ein Unfall, kann dieser als Arbeitsunfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

    Für solche Fälle sieht das Sozialgesetzbuch VII ein sogenanntes Haftungsprivileg vor. Nach § 105 SGB VII haften Arbeitskollegen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Arbeitsunfall verursachen, grundsätzlich nicht persönlich für die dabei entstandenen Personenschäden. Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer vorsätzlichen Unfallverursachung und bestimmten versicherten Wegeunfällen.

    Eine vergleichbare Haftungsbeschränkung besteht nach § 104 SGB VII grundsätzlich auch für den Arbeitgeber. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Beschäftigte daher wegen eines Arbeitsunfalls in der Regel weder vom Arbeitgeber noch vom beteiligten Arbeitskollegen persönlich Schadensersatz für ihre Personenschäden verlangen. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen bleiben unberührt.

    Was bedeutet das für den Beifahrer? Wird ein Beschäftigter auf einer gemeinsamen Dienstfahrt durch einen Fahrfehler seines Kollegen verletzt, kann ein persönlicher Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen diesen Kollegen ausgeschlossen sein. Stattdessen erbringt die gesetzliche Unfallversicherung bei einem anerkannten Arbeitsunfall die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Dazu gehören insbesondere medizinische Behandlung, Rehabilitation und unter bestimmten Voraussetzungen Geldleistungen wie Verletztengeld oder eine Verletztenrente. Ein Schmerzensgeld zahlt die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.

    Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat bestätigt, dass Fahrten zu auswärtigen betrieblichen Tätigkeiten als sogenannte Betriebswege gelten können. Anders als bei gewöhnlichen Wegen zur und von der Arbeitsstätte kann auf solchen Betriebswegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII greifen (Urteil vom 15.09.2009 – 4 U 375/08-117). Die betriebliche Veranlassung einer Dienstfahrt und der versicherungsrechtliche Status der beteiligten Personen müssen im konkreten Fall geprüft werden. Der gemeinsame Aufenthalt im selben Fahrzeug allein reicht für die Anwendung des § 105 SGB VII nicht aus.

    Wichtige Unterscheidung: Das Haftungsprivileg betrifft die Haftung für Personenschäden. Für Sachschäden sowie für Ansprüche gegenüber außenstehenden Unfallverursachern können andere Regeln gelten. Auch ist nicht automatisch jede Tätigkeit während einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Das Haftungsprivileg gilt grundsätzlich auch bei grob fahrlässiger Unfallverursachung. Allerdings kann der zuständige Unfallversicherungsträger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen des § 110 SGB VII Ersatz seiner Aufwendungen vom Unfallverursacher verlangen.

    Welche finanziellen Folgen hat ein Mitverschulden?


    Bestehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, kann ein Mitverschulden des verletzten Beifahrers erhebliche finanzielle Folgen haben.

    Auch wenn der Fahrer den Unfall verursacht hat, können die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des verletzten Beifahrers gekürzt werden. Das kann insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, Behandlungskosten und weiteren unfallbedingten Schäden sowie auf Schmerzensgeld betreffen.

    Bei betrieblich veranlassten Fahrten muss jedoch zunächst geprüft werden, ob die besonderen Haftungsregeln der gesetzlichen Unfallversicherung greifen. Ist die persönliche Haftung des fahrenden Arbeitskollegen nach § 105 SGB VII ausgeschlossen, stellt sich die Frage einer Kürzung entsprechender Ansprüche gegen ihn wegen Mitverschuldens grundsätzlich nicht.

    Ob Schadensersatzansprüche bestehen und in welchem Umfang sie gegebenenfalls gekürzt werden können, hängt daher von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und deren rechtlichen Bewertung.

    Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte?


    Die genannten Gerichtsentscheidungen betreffen die zivilrechtliche Haftung nach Verkehrsunfällen. Sie begründen keine neue allgemeine Überwachungspflicht für Beifahrer und regeln auch nicht unmittelbar die betriebliche Arbeitsschutzorganisation.

    Dennoch hat die Rechtsprechung auch für Betriebs- und Personalräte praktische Bedeutung. Denn auch bei betrieblich veranlassten Fahrten können Risiken durch Ablenkung, Zeitdruck, Übermüdung oder gefährliches Fahrverhalten entstehen.

    Für Betriebs- und Personalräte ist dabei wichtig, sowohl den Unfallversicherungsschutz als auch mögliche Haftungsfragen im Blick zu behalten. Beschäftigte sollten auch wissen, wann sie gesetzlich unfallversichert sind und welche Ansprüche nach einem Unfall bestehen können. Interessenvertretungen können darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber hierüber informiert und die Sicherheit bei Dienstfahrten angemessen berücksichtigt. Für Gremien stellen sich deshalb folgende Fragen:

    • Werden Fahrten im Rahmen der Arbeitsschutzorganisation angemessen berücksichtigt?
    • Gibt es klare betriebliche Regeln zur Smartphone-Nutzung am Steuer?
    • Werden Zeitdruck, lange Fahrzeiten und notwendige Pausen ausreichend berücksichtigt?
    • Wissen Beschäftigte, an wen sie sich bei Sicherheitsproblemen wenden können?
    • Wie wird mit wiederholt gemeldeten Gefährdungen bei Dienstfahrten umgegangen?
    • Werden Beschäftigte darüber informiert, wann bei Dienstfahrten gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht und welche Besonderheiten bei der Haftung gelten?

    Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber arbeitsbedingte Gefährdungen beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Das Gremium hat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben insbesondere die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen und sich für den Arbeitsschutz einzusetzen.

    Bei der konkreten Ausgestaltung gesetzlicher Arbeitsschutzpflichten kann dem Betriebsrat zudem ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zustehen.

    Für Personalräte richten sich die Beteiligungsrechte nach dem jeweils anwendbaren Personalvertretungsrecht.

    Was Interessenvertretungen jetzt konkret tun können


    Nicht jeder Gefährdung lässt sich durch eine zusätzliche Vorschrift begegnen. Entscheidend ist, dass Beschäftigte Risiken erkennen und wissen, wie sie sicher handeln können.

    Drei Ansatzpunkte für die Gremienarbeit:

    1. Gefährdungen bei Dienstfahrten prüfen

    Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber darüber, ob und wie dienstliche Fahrten bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Auch organisatorische Faktoren wie Zeitdruck oder lange Fahrzeiten können relevant sein.

    2. Beschäftigte sensibilisieren

    Machen Sie deutlich, dass gefährliches Fahrverhalten frühzeitig angesprochen werden sollte. Wer sich als Beifahrer unsicher fühlt, sollte auf einen sicheren Halt hinwirken und die Fahrt bei fortbestehender Gefahr möglichst nicht fortsetzen.

    3. Klare Meldewege schaffen

    Beschäftigte sollten wissen, an wen sie sich bei wiederkehrenden Sicherheitsproblemen wenden können. Betriebs- und Personalräte können entsprechende Hinweise aufgreifen und auf geeignete Schutzmaßnahmen hinwirken.

    Bei arbeitsbedingten Gefahren kann auch eine formelle Meldung relevant sein. Welche Voraussetzungen und Handlungsmöglichkeiten dabei bestehen, erläutern wir in unserem Beitrag zur Gefährdungsanzeige.

    Link:

    Fazit: Sicherheit beginnt damit, Gefahren anzusprechen


    Wer offensichtliche Gefahren im Straßenverkehr widerspruchslos hinnimmt, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern unter Umständen auch finanzielle Nachteile. Ob und in welchem Umfang ein Beifahrer für die Folgen eines Unfalls mitverantwortlich ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.

    Bei betrieblichen Fahrten kommen die besonderen Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung hinzu. Sie können dazu führen, dass Schadensersatzansprüche für Personenschäden gegenüber dem Arbeitgeber oder beteiligten Arbeitskollegen ausgeschlossen sind.

    Für Betriebs- und Personalräte steht deshalb vor allem die Prävention im Mittelpunkt: Beschäftigte für Gefahren sensibilisieren, sichere Dienstfahrten fördern und auf geeignete betriebliche Schutzmaßnahmen hinwirken.

    Denn gerade bei gemeinsamen Fahrten gilt: Wer gefährliches Verhalten frühzeitig anspricht, kann dazu beitragen, Unfälle zu verhindern.

    Arbeitsschutz und Haftungsfragen sicher beurteilen


    Welche Pflichten bestehen bei Gefährdungen im Betrieb? Wo greifen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und wie lassen sich geeignete Schutzmaßnahmen durchsetzen? In unserem Seminar „Arbeitsschutz mit Wirkung – Mitbestimmung für gesunde Arbeitsplätze“ vermitteln wir das fundiertes Grundlagenwissen für eine wirksame Arbeitsschutzarbeit.

    Link:

    Wann liegt ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall vor? Welche Leistungen bietet die gesetzliche Unfallversicherung und was müssen Betriebsräte nach einem Unfall beachten? Unser Seminar „Arbeitsrecht Teil 4: Arbeitsrecht trifft Sozialrecht – Klarheit bei Rente, Unfall und Arbeitslosigkeit“ vermittelt praxisnahes Grundlagenwissen an der Schnittstelle von Arbeits- und Sozialrecht. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Umgang mit Arbeitsunfällen und den damit verbundenen sozialrechtlichen Fragen.

    Link:

    Wer Gefährdungsanzeigen und betriebliche Haftungsfragen gezielt vertiefen möchte, findet mit unserem Seminar „Gefährdungsanzeige und Haftungsfragen im Betrieb“ ein passendes Weiterbildungsangebot.

    Link:

    Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

    LG Neuruppin, Urteil vom 26.05.2025 – 5 O 280/19

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.2025 – 30 U 34/25

    OLG Braunschweig, Urteil vom 24.06.2021 – 7 U 1404/19

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2009 – 4 U 375/08

    § 254 BGB – Mitverschulden

    §§ 3, 5 ArbSchG – Arbeitsschutzpflichten und Gefährdungsbeurteilung

    §§ 80, 87 Abs. 1 Nr. 7, 89 BetrVG – Aufgaben, Mitbestimmung und Arbeitsschutz

    §§ 8, 104, 105 und 110 SGB VII – Arbeitsunfälle, Haftungsbeschränkung und Regress

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