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    Aufsichtsratswahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

    Wissen für Betriebsräte
    Stand der Informationen: Feb. 2024
  • Inhaltsverzeichnis
  • Eine Mitbestimmung von Beschäftigten kann nicht nur in der betrieblichen Mitbestimmung durch Betriebsräte oder in der tariflichen Mitbestimmung durch Gewerkschaften bestehen, sondern sie drückt sich auch in einer Unternehmensmitbestimmung über Aufsichtsräte aus.

    Was bedeutet Drittelbeteiligung?


    Aufsichtsräte werden in größeren Kapitalgesellschaften, wie Aktiengesellschaften, GmbH, eingetragenen Genossenschaften usw. gebildet und sind teilweise gesetzlich vorgeschrieben. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, zu überwachen und zu kontrollieren und ist bei grundlegenden Unternehmensentscheidungen einzubeziehen. Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) regelt dabei das Verfahren in Unternehmen, die mehr als 500 bis 2000 Arbeitnehmende beschäftigen.

    Drittelbeteiligung heißt dabei, dass der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln aus Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitgebenden- bzw. Anteilseignerseite und zu einem Drittel aus Beschäftigten besteht.

    Untersuchungen haben gezeigt, dass in Betrieben, die über Aufsichtsräte mitbestimmt werden, eine Vielzahl von positiven Effekten entstehen. Diese Betriebe haben z. B. in der Finanzkrise und danach wirtschaftlich besser abgeschnitten.

    Die Wahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz


    Aufsichtsratsgremien, in denen Arbeitnehmervertretungen aufgrund des DrittelbG sitzen, bestehen insgesamt aus mindestens 3 Mitgliedern. Diese Zahl kann laut Satzung höher sein, allerdings muss ihre Zahl immer durch 3 teilbar sein. Ein Drittel der Sitze wird dabei von Beschäftigten besetzt. Die Aufsichtsratswahl dient dazu, diese Arbeitnehmendenvertretung zu wählen.

    Die Wahlvorschriften weichen in vielen Punkten von den Vorschriften für Betriebsratswahlen ab, deshalb ist eine spezielle Wahlvorstandsschulung unerlässlich.

    Der Wahlvorstand wird vom bestehenden Betriebsrat bestimmt, wählt aber seinen Vorsitz selbst. Existiert kein Betriebsrat oder wird er nicht tätig, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt.

    Je nach Größe des Aufsichtsrates gelten unterschiedliche Regeln für die Wählbarkeit.

    Unsere Empfehlung


    Diese und alle weiteren Vorschriften werden im Wahlvorstandsseminar zur Aufsichtsratswahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewohnt praxisnah vermittelt. Die für die Wahl erforderlichen Dokumente und Vordrucke erhalten Teilnehmende nicht nur als Ausdruck, sondern zusätzlich in elektronischer Form.

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