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    BAG: Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen unabhängigen Internet- und Telefonanschluss

    Veröffentlicht am: 01.06.2016
    In diesem Beitrag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14

    Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, der von seinem Netzwerk unabhängig ist. Genauso wenig muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im April in letzter Instanz entschieden und damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen bestätigt.

    Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dies schließt in aller Regel die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen ein. Hierfür muss der Betriebsrat nicht gesondert darlegen, dass diese Maßnahmen zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.

    Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung jedoch dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat Telefon- und Internetanschlüsse zur Verfügung stellt, die über das von allen Arbeitsplätzen genutzte, allgemeine Informations- und Kommunikationssystem betrieben werden.

    Allein die abstrakte Gefahr, dass der Arbeitgeber dabei seine technischen Möglichkeiten missbräuchlich nutzen könnte, um den Betriebsrat zu kontrollieren, reicht nicht aus, so das BAG (Az. 7 ABR 50/14; Urteil vom 20.4.2016), um einen Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefonanschluss sowie einen vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang zu begründen.

    Unabhängig hiervon sind Arbeitgeber natürlich verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Ein Grund mehr für Betriebsräte, sich auf diesem zunehmend wichtiger werdenden Gebiet Fachkunde zu verschaffen – z. B. mit Hilfe unserer Datenschutzseminare:

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