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  • Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Maßnahme zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ist keine Voraussetzung für Versetzung

    Maßnahme zum betrieblichen Eingliederungsmanagement ist keine Voraussetzung für Versetzung

    Wird ein Arbeitnehmer von Nachtschicht auf Wechselschicht versetzt und wird diese Anordnung des Arbeitgebers teilweise auf Gründe gestützt, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen, so ist für die Wirksamkeit der Anordnung die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX) keine Voraussetzung.
    Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2017, 10 AZR 47/17
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    Verzicht auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement

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    Betriebliches Eingliederungsmanagement – kein „Mindesthaltbarkeitsdatum“

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    Bei personenbedingten Kündigungen aufgrund von häufiger Krankheit, besteht eine Nachweispflicht...
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    Hand steckt Zettel mit ausgeschnittenen Figuren in eine Wahlbox - Seminar für neubestellte Wahlvorstände

    Wahl des Betriebsrates – normales Wahlverfahren für neubestellte Wahlvorstände

    Ihr Leitfaden für das normale Wahlverfahren – rechtssicher planen, korrekt umsetzen

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